Im Test: Entwurf des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 2. FMStG
Was ist geplant?Am 14. Dez. 2011 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf für ein zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz gebilligt. Wie der Name schon sagt, ergänzt dieses Gesetz das erste Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Oktober 2008) und das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (April 2009). Durch das Gesetz soll dem Problem des systemischen Risikos besser Rechnung getragen werden. Zu einer gesetzgeberischen Maßnahme sieht sich die Bundesregierung insbesondere wegen der Analyse der EZB und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) bezüglich der Systeminstabilität veranlasst. Im Referentenentwurf wird konzediert, dass es eine Aufgabe des Staates sei, das Vertrauen der Marktteilnehmer und der Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzensystem zu bewahren. Der Gesetzgeber verweist zudem auf internationale Vereinbarungen, gemäß derer entsprechende das Systemrisiko mindernde Maßnahmen zu ergreifen seien. Dabei sollen schon mögliche Gefahren präventiv adressiert werden.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass neue Anträge auf staatliche Unterstützungen (aus Soffin) gestellt werden können. Ferner wird die Einschränkung auf Auslagerung von ausschließlich strukturierten Wertpapieren gestrichen. Der Garantierahmen wird auf (wieder) 400 Milliarden Euro und die Kreditermächtigungen werden auf 80 Milliarden Euro erhöht.
Ferner sieht das Gesetz vor, dass die Finanzaufsicht höhere Eigenkapitalanforderungen schon dann auferlegen kann, wenn eine besondere Risikolage vorliegt oder eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität droht.
Geknüpft wird die Möglichkeit an das Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung insbesondere des ESRB. Gemäß diesem Gesetz kann die Finanzaufsicht selbst dann höhere Eigenkapitalanforderungen vorgeben, wenn (noch) keine konkrete Bestandgefährdung eines Institutes vorliegt. Dabei kann die Finanzaufsicht insbesondere fordern, dass eine Bank staatliche Stützungsmaßnahmen prüft.
INSM-WiWo-Deutschland-Check - Bewertung durch das IW Köln: 3 von 5 Punkten

Bewertungsbegründung: Dass die Finanzaufsicht Banken strengere Eigenkapitalauflagen vorgeben kann, selbst wenn aus einzelwirtschaftlicher Sicht keine konkrete Bestandsgefährdung vorliegt, muss ambivalent bewertet werden. Einerseits versucht der Gesetzgeber, dem Problem des systemischen Risikos Rechnung zu tragen. Banken werden auf Basis dezentraler Entscheidungen ihren Beitrag zum öffentlichen Gut der Systemstabilität individuell mutmaßlich zu gering wählen. Wenn das gesamtwirtschaftliche Ziel der Systemstabilität auf Basis dezentraler Entscheidungen nicht zu erreichen ist, dann soll der Staat durch Zwang die Zielerreichung ermöglichen.
Das Gesetz ist also eine Art Notstandsgesetz für Systemstabilität. Dass der Staat das Gesetz missbraucht beziehungsweise verzerrend umsetzt und letztlich per Zwang unverhältnismäßig in Eigentumsrechte eingreift, kann andererseits nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzung der erweiterten Eingriffsmöglichkeiten wird an internationale Beschlüsse beziehungsweise Empfehlungen geknüpft, so dass es Bremsen für einen exzessiven Missbrauch oder eine exzessive Fehlnutzung gibt.
Die aktuelle Diskussion über eine zwangsweise Re-Kapitalisierung der Banken zeigt aber, dass es durchaus strittig sein kann, ob ein entsprechender Eingriff in die Eigentumsrechte legitim ist. Wenn die Instrumente verantwortlich eingesetzt werden, dann überwiegen die Vorteile, da eine Öffentliche-Gut-Problematik adressiert wird. Allerdings wären strengere Verhältnismäßigkeitserwägungen und Kontrollen bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsrechte wünschenswert.
